Satzung

Satzung

Par. 1

Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Großkaliberschützen Groß-Zimmern e.V.“ (GKS Groß-Zimmern). Er ist beim Amtsgericht Dieburg in das Vereinsregister unter Nr. 681 eingetragen und hat seinen Sitz in Groß-Zimmern.

Par. 2

Zweck:

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Schiesssportes in seinem näheren Umkreis unter Zusammenschluss von Sportschützen. Dem Verein obliegt die Vertretung seiner Mitglieder im In- und Ausland. Der Verein tritt mit Aufnahme dem Landessportbund sowie dem Hessischen Schützenverband bei. Im weiteren kann der Verein interessierte Mitglieder als Gruppe bei anderen Verbänden wie beispielsweise dem Bund Deutscher Sportschützen – soweit aus schießsportlichen Gesichtspunkten notwendig – anmelden. Über die Notwendigkeit entscheidet das Präsidium. Bei negativer Entscheidung wird dies zu einer endgültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt gemäss seiner Satzung ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.

(3) Seine Ziele werden erreicht durch:

1. Pflege des Schiesssportes unter Beachtung der Richtlinien der entsprechenden Verbände.

2. Durchführung von Vereinsmeisterschaften.

3. Abhaltung von Vereinspokalschießen.

4. Heranführung der Jugend an den Schiesssport.

5. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schiesssport und seine Bedeutung weltweit.

6. Unterstützung und Beratung der Behörden in Schießsportlichen Fragen.

7. Anschluss an den Landessportbund Hessen und den Hessischen Schützenverband.

8. Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Schießsportlichen Organisationen und Vereinen.

9. Anschluss von Gruppen des Vereins an andere Verbände, z.B. Bund Deutscher Sportschützen.

Par. 3

Geschäfts-, Sportjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Sportjahr beginnt am 01. Mai eines Jahres und endet am 30. April des nächsten Jahres.

Par. 4

Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnung der Verbände an – sowie die jeweils geltenden Schiesssportlichen Regelungen und Bestimmungen.

(2) Über den schriftlich an den Vereinsvorstand gerichteten Aufnahmeantrag einer Einzelperson entscheidet der Vereinsvorstand innerhalb von 2 Monaten.

Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Vereinspräsidium offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Vereinsvorstandes mit schriftlicher Begründung an das Vereinspräsidium zu richten, das darüber endgültig entscheidet.

(3) Einzelpersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinspräsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(4) Präsidenten des Vereins, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amte scheiden, können vom Vereinspräsidium zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(5) Fördernde Mitglieder sind zugelassen. Sie haben kein Stimmrecht.

Par. 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.

(2) Mitglieder haben ihre Beiträge – Aufnahmegebühr, ersten Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bei Eintritt, weitere Jahresbeiträge bis spätestens 31.01. des laufenden Geschäftsjahres – zu entrichten.

(3) Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die Mitglieder über die Mitgliederversammlung aus. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

(4) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Par. 6

Verlust der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vereinspräsidium spätestens 3 Monate vorher schriftliche erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Ordnung, Anordnungen oder schießsportlichen Regeln des Vereines verstösst oder dessen Interesse erheblich gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

(5) Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch das Vereinspräsidium hat der Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Vereinsvorstand einzulegen. Der Vereinsvorstand legt die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Richtet sich das Ausschlußverfahren gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes und wird dieser dadurch handlungsunfähig, so entscheidet eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung.

Par. 7

Vereinsorgane:

Die Organe des Vereins sind:

1.) Vereinsvorstand

2.) Vereinspräsidium

3.) Mitgliederversammlung

Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an:

1.) der Präsident

2.) der erste Vizepräsident

3.) der zweite Vizepräsident

4.) Schatzmeister

Vereinspräsidium

Dem Vereinspräsidium gehören an:

1.) der Vereinsvorstand

2.) der Sportleiter

3.) der stellv. Sportleiter

4.) Schriftführer – Beauftragter f. Öffentlichkeitsarbeit

5.) 2. stellv. Sportleiter

6.) 3. stellv. Sportleiter

(2) Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vereinsvorstandes im Sinne des vorhergehenden Absatzes gemeinsam vertreten.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die verbleibenden drei Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter.

(3) Die Mitglieder des Vereinspräsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vereinspräsidiums im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Wahlen zu Punkt 2-3 des Vereinspräsidiums sind getrennt, und die des Vereinsvorstandes schriftlich durchzuführen.

Wird bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit.

(4) Sitzung und Versammlung der Organe werden von drei Vorstandsmitgliedern einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Das Vereinsvermögen wird vom Vereinspräsidium verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Ein- und Ausgaben. Für ordnungsgemässe Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen.

(6) Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Geschäftsstelle wird von dem Präsidenten betrieben.

(7) Die Versammlungen des Vereinspräsidiums sollen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte

mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergehen. Das Vereinspräsidium ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von 3 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst das Vereinspräsidium einberufen.

(8) Das Vereinspräsidium ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes fallen; insbesondere jedoch für folgende Angelegenheiten:

1.) Beratung des Vereinsvorstandes in wichtigen Angelegenheiten

2.) Bestellung von Sonderausschüssen

3.) Erlass, Ergänzung und Abänderung von Geschäftsordnungen für die Vereinsorgane

4.) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes

5.) Bestimmungen der Termine und der Veranstaltungsorte für Vereinspokalschießen und Vereinsmeisterschaften

6.) Bestimmungen der Termine und der Veranstaltungsorte der Mitgliederversammlung

7.) Suspendierung von Mitgliedern des Vereinspräsidiums bzw. des Vereinsvorstandes, die für den Verein nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die über die Abberufung entscheidet. Bei Suspendierung von mehr als einem Mitglied des Vereinsvorstandes bestimmt das Vereinspräsidium eine Frist, innerhalb derer eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der erforderlichen Neu- bzw. Ergänzungswahlen einzuberufen ist.

Par. 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

Sie setzt sich zusammen aus:

1.) den Mitgliedern des Vereinspräsidiums

2.) den Mitgliedern

3.) den Ehrenmitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1.) Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinspräsidiums

2.) Wahl und Entlastung des Vereinspräsidiums

3.) Abberufung von Präsidialmitgliedern laut Par. 7 Abs. 8, Ziffer 7

4.) Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 1 Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer können einmal wiedergewählt werden.

5.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6.) Satzungsänderungen

7.) An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastungen

8.) Auflösung des Vereins

(3) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand.

(4) Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Organen und allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn bei der Geschäftsstelle oder dem Vereinspräsidium eingereicht sein. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenmitglieder und jedes Mitglied haben nur eine Stimme.

(7) Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Hälfte der Mitglieder des Vereinspräsidiums, oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle oder an den Vereinsvorstand zu richten.

Par. 9

Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins, der Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Vereinspräsidium festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann das Vereinspräsidium eine Aufwandsentschädigung beschliessen.

Keine Person darf durch unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Zuwendungen besonders bevorzugt werden.

Wahlen und Abstimmungen

(1) Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit von:

Vereinsvorstand 3 Mitglieder

Vereinspräsidium 5 Mitglieder

Mitgliederversammlung 15 Mitglieder

Kommission/Ausschüsse 25 % aller Mitglieder

zur Erlangung der Beschlussfähigkeit ausreichend.

Ist keine Mehrheit gegeben, so ist binnen 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

(2) Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, daß nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen Par. 7 Abs. 3).

(3) Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschliessen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Par. 10

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte vorhandene Vermögen der Gemeinde Groß-Zimmern für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Groß-Zimmern, „Zum Münchner Hof“, am 24.01.1989 verabschiedet.

Geändert durch Mitgliederversammlung am 29.03.92

Geändert durch Mitgliederversammlung am 31.01.93

Geändert durch Mitgliederversammlung am 03.10.93

Geändert durch Mitgliederversammlung am 27.03.94

Geändert durch Mitgliederversammlung am 11.09.94